Auszüge aus der Satzung des deutschen Zentrums
Union Internationale de la Marionnette Zentrum Bundesrepublik Deutschland e.V.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Northeim unter Nr. 3438.
Allgemeines
Das Zentrum Bundesrepublik Deutschland der Union Internationale de la Marionnette ist eine autonome Vereinigung innerhalb der Union Internationale de la Marionnette, im folgenden kurz UNIMA genannt.
Die UNIMA ist eine Organisation, in der sich die Mitglieder aus der ganzen Welt, die zur Entwicklung der Puppenspielkunst beitragen, freiwillig vereinigen, um mit ihrer Kunst den Gedanken des Friedens und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern – ohne Ansehen der Rassenzugehörigkeit, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses – zu dienen.
Im UNIMA Zentrum Bundesrepublik Deutschland sind die UNIMA-Mitglieder aus der Bundesrepublik zusammengeschlossen. Die Gründung des Zentrums erfolgte im August 1972 auf der Grundlage des § 12 der allgemeinen UNIMA-Statuten. Nach § 12 dieser allgemeinen UNIMA-Statuten kann in einem Lande nur ein einziges UNIMA-Zentrum gegründet werden. Das Zentrum kann in sich nach verschiedenen Gesichtspunkten wirkende Sektionen aufstellen, die dem Zentrum unterstehen.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen:
UNION INTERNATIONALE DE LA MARIONNETTE
Zentrum Bundesrepublik Deutschland
(gemeinnütziger eingetragener Verein) - Er hat seinen Sitz in Northeim.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Northeim unter Nr. 3438 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist
- zwischen Puppenspielern verschiedener Länder und Nationen vielfältige Kontakte zu vermitteln, die einen Austausch von Erfahrungen ermöglichen und zur Entwicklung und Vertiefung der Puppenspieltheorie und -praxis beitragen sollen
- zur Erhaltung lebendiger Traditionen und zur Entwicklung des Puppentheaters im Weltmaßstab beizutragen
- das Puppentheater als ein Mittel der ethischen und ästhetischen Erziehung zu propagieren
- seinen Mitgliedern bei der Sicherstellung ihrer rechtlichen Interessen auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit als Puppenspieler dadurch behilflich zu sein, daß er den zuständigen Stellen Empfehlungen und Vorschläge unterbreitet
- die Pflege und Verbreitung des Puppenspiels sowie die Wahrnehmung der Belange des Puppenspiels im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten.
- Diese Aufgaben werden vornehmlich dadurch erfüllt, daß der Verein
- Kongresse, internationale Konferenzen, Festivals, Ausstellungen und Wettbewerbe veranstaltet, sich an deren Organisation beteiligt oder ihnen die Schirmherrschaft verleiht
- in verschiedenen Ländern Kurse und Vorträge veranstaltet oder sich organisatorisch an deren Durchführung beteiligt.
- Publikationen, Ton- und Musikmaterialien, Filme und Dokumente aller Art herausgibt, die international bedeutende Erfahrungen und Anregungen auf dem Gebiet des Puppenspielschaffens allen Interessierten zugänglich machen
- Sammlungen von Werken der Literatur, Kunst und Musik anlegt sowie Zentren für Bibliographie und Dokumentation auf dem Gebiet des Puppentheaters gründet
- für einen internationalen Austausch von Puppenspieltexten und Fachliteratur sorgt
- individuelle und kollektive Studienreisen organisiert und künstlerische Gastspielreisen fördert
- für das Puppentheater in Presse- und anderen Druckerzeugnissen, in Film, Rundfunk, Fernsehen sowie mit Schallplatten, Diapositiven usw. wirbt
- sich an den Bestrebungen internationaler Organisationen mit verwandten Zielen beteiligt und mit ihnen zusammenarbeitet
- bei Mißverständnissen zwischen UNIMA-Mitgliedern vermittelt, sofern beide Seiten damit einverstanden sind.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ebenso darf kollektiven Mitgliedern, die nicht steuerbegünstigt sind, keine Förderung durch Rat und Tat gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf deshalb das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Aufnahme der Mitglieder, Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann individuell oder kollektiv sein.
- Kollektivmitglieder des Vereins können sein
- Professionelle Puppentheater
- Amateur-Puppenspielgruppen
- Arbeitsgruppen aus dem Bereich des Puppenfilms
- Fernseh-Puppenspielgruppen
- Organisationen oder Teile von solchen, die Puppenspieler vereinigen oder in irgendeiner Weise am Puppentheater interessiert sind
- Institutionen oder Teile von solchen, die sich mit Puppenspielfragen beschäftigen oder mit der Ausbildung von Puppenspielern betraut sind sowie Museen, Fabrikationsstätten für Puppenspielbedarf und weitere interessierte Gruppen, die mit dem Puppentheater in Verbindung stehen
- Individuelle Mitglieder des Vereins können sein: Einzelpersonen, die in direkter Verbindung zum Puppentheater stehen, wie z. B. Puppenspieler, Regisseure, Dramaturgen, Dramatiker, Textautoren, Bühnenbildner, Komponisten, Puppenkonstrukteure, Techniker sowie Fachleute, die sich mit der Geschichte oder Theorie des Puppentheaters befassen. Personen, die sich zwar nicht mit dem Puppentheater direkt beschäftigen, durch ihre Tätigkeit jedoch zu dessen Entwicklung beitragen, können ebenfalls Mitglieder sein.
- (2) Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht- an allen Veranstaltungen des Vereins persönlich teilzunehmen
- Anträge zu stellen
- abzustimmen, zu wählen und in alle Organe des Vereins gewählt zu werden
- alle sich aus der Mitgliedschaft im Verein ergebenden Begünstigungen zu beanspruchen, insbesondere die Publikationen des Vereins zu erhalten.
- (3) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet- sich in jeder Hinsicht für die Erreichung der Ziele des Vereins einzusetzen
- die Statuten des Vereins einzuhalten
- zur Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane beizutragen
- Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis 31. Januar des laufenden Jahres an den Kassier zu entrichten. Die jeweilige Höhe richtet sich nach den vom Exekutivkomitee (Rat) der UNIMA (Union Internationale de la Marionnette) angegebenen Richtlinien. Der Verein zahlt regelmäßig dann die vereinbarten Beträge an das Generalsekretariat der UNIMA (Union Internationale de la Marionnette). Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Zusammensetzung des Vorstands
- Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer und Kassier
- drei Beisitzern
Weitere Informationen über das UNIMA-Büro